Vereinssatzung

 

Satzung des Rasensportverein Geismar-Göttingen 05 e. V. – letzte Homepage-Aktualisierung vom 3.2.17 gemäß Satzungsänderung der JHV 2016.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen Rasensportverein Geismar-Göttingen 05 e. V..
  2. Aus Vereinfachungsgründen wird als Rufname die Bezeichnung RSV Göttingen 05 gewählt.
  3. Der Verein wurde durch eine Fusion der bisherigen Vereine Rasensportverein Geismar von 1909 e. V. und dem 1. FC Göttingen 05 gegründet. Der Rasensportverein Geismar von 1909 e. V. wurde am 15. Juli 1909 in Geismar gegründet und stimmte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. März 2005 der Fusion zu. Der 1.FC Göttingen 05 wurde am 01. Oktober 2003 in Göttingen gegründet und stimmte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. März 2005 der Fusion zu.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen, Ortsteil Geismar.
  5. Der Verein wird unter der Nr. VR 2713 des Vereinsregisters beim Amtsgerichts Göttingen geführt.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb-Grün.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung und Pflege des Amateur- und Freizeitsports verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Ab-schnitts der Abgabenordnung 1977.
  3. Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Rücklagen dürfen nur in angemessener Höhe gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Schulden dürfen nur für längerfristige Investitionen, die das Vereinsgelände oder das Sporthaus betreffen, aufgenommen werden oder wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme mit einer drei Viertel-Mehrheit zustimmt.
  7. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Abteilungsleiter können auf Beschluss des Vorstandes pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe der gesetzlich geltenden Vorschriften erhalten.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. sowie der zuständigen Landesverbände seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist unter Angabe von Vornamen, Nachnamen, Beruf, Geburtsdatum und Wohnanschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Vor seiner Ablehnung ist das Schiedsgericht anzuhören. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.
  4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen des Vereins.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben (langjährige Mitglied¬schaft allein genügt nicht) können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach Empfehlung des Schiedsgerichts aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
  4. a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  5. b) Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung,
  6. c) schwerer Verstöße gegen die Interessen des Vereins,
  7. d) grob unsportlichen Verhaltens oder
  8. e) unehrenhafter Handlungen.
  9. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

  1. 1. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich bezahlt werden.
  3. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat des Eintritts.
  4. Alle Zahlungen sollen bargeldlos auf eines der Konten des Vereins geleistet werden.
  5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
  6. Die gesetzlichen Vertreter haften für die Mitgliedsbeiträge von Minderjährigen.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Abteilungsversammlungen.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 9 Vorstand

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  2. a) 1. Vorsitzender,
  3. b) 2. Vorsitzender,
  4. c) 3. Vorsitzender,
  5. d) weitere Vorsitzende können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden,
  6. e) Rechnungsführer.

Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  2. a) Geschäftsführer,
  3. b) Kassierer,
  4. c) Schriftführer,
  5. d) Pressewart,
  6. e) Sozialwart,
  7. f) Leiter der Abteilungen,
  8. g) Jugendvertreter.
  9. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes ist in einer Geschäftsordnung festzulegen.
  10. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
  12. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  13. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich bis zum 31.03. durchzuführen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es
  4. der Vorstand beschließt oder
  5. mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens vierzehn Tage vor dem Stattfinden durch Aushang in dem Schaukasten auf dem Sportplatz und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgen. Die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung muss in der Einberufung enthalten sein.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
  8. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen.
  9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form. Namentliche oder geheime Abstimmungen erfolgen, wenn der Versammlungsleiter oder mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.
  10. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder sowie deren gesetzliche Vertreter.
  11. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die erschienen gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedes erschienene Mitglied oder jeder erschienene gesetzliche Vertreter hat nur 1 Stimme.
  12. In den Vorstand kann jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden, dass persönlich anwesend ist oder sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
  13. Die Beschlüsse werden, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten wie nicht erschienene Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  14. Anträge, soweit sie nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, müssen bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen nur zur Abstimmung gelangen, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit bejaht.
  15. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung:
  16. Genehmigung der Jahresrechnung,
  17. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  18. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Leiter der Abteilungen,
  19. Bestätigung der Leiter der Abteilungen,
  20. Wahl von Ausschüssen und Schiedsgericht,
  21. Wahl von drei Rechnungsprüfern,
  22. Satzungsänderungen,
  23. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
  24. Anträge an die Mitgliederversammlung und
  25. Auflösung des Vereins.
  26. Über eine Mitgliederversammlung ist eine von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen ist.

§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die ordentliche Prüfung aller Kassen und Konten des Vereins von mindestens 2 Rechnungsprüfern. Den Rechnungsprüfern sind sämtliche hierfür erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anberaumt werden, die durch die gewählten Kassenprüfer schnellst möglich vorgenommen werden muss.
  3. Über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll zu erstellen.
  4. Der Mitgliederversammlung ist über die vorgenommene Prüfung und deren Ergebnisse zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassen- und Kontoführung ist von einem der Rechnungsführer die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
  5. Die Dauer der Prüfertätigkeit darf 4 aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen.

§ 12 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es kann bei Streitigkeiten, die den Verein betreffen, vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied angerufen werden.

§ 13 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins ist das Schiedsgericht berechtigt, nach Anhörung des Betroffenen folgende Strafen über die Mitglieder dem Vorstand zu empfehlen:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder Veranstaltungen des Vereins oder
  3. Ausschluss aus dem Verein.

Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 14 Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können hierfür Ausschüsse gebildet werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. In eiligen Fällen kann ein Ausschuss auch vom Vorstand einberufen werden. Hierüber ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabengebiet selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Insbesondere können folgende Aus¬schüsse gebildet werden:

  1. Vergnügungsausschuss,
  2. Haus- und Grundstücksausschuss und
  3. Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus gewählten Vertretern der Jugendlichen unter 18 Jahren. Die Mitglieder können Jugendliche, Eltern oder Trainer sein und werden von den Jugendlichen in zweijährigem Abstand gewählt.

Weiterhin entsendet der Vorstand ein Vorstandsmitglied außer dem Jugendvertreter als Mitglied in den Jugendausschuss. Der Jugendausschuss vertritt die Belange der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand und in den Mitgliederversammlungen. Aus den Mitgliedern des Jugendausschusses wird ein Jugendvertreter gewählt, der die Belange der Jugendlichen im Vorstand vertritt. Der Jugendvertreter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Abteilungen

  1. Die Abteilungen haben Selbstverwaltung in allen mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen unter Wahrung der Bestimmungen der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Ausschluss der kassentechnischen Selbstverwaltung.
  2. Mindestens einmal jährlich ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen.
  3. Aufgabe der Abteilungsversammlungen ist u. a. die Wahl eines Abteilungsvorstandes und der notwendigen Ausschüsse sowie Beschlussfassung über Richtlinien für die Abteilung.
  4. Sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 9 und 10 dieser Satzung sinngemäß.
  5. Die aktiven Mitglieder der Tennisabteilung haben neben dem Mitgliedsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe im Einvernehmen zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Abteilungsvorstand festzulegen ist.

§ 16 Haftpflicht

  1. Die Vereinsmitglieder sind nach den Richtlinien des Landessportbundes Niedersachsen versichert.
  2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
  3. Mitglieder des Vorstandes haften nicht für Schäden, die infolge ihrer Tätigkeit entstanden sind, sofern ihnen kein grobes Verschulden zuzurechnen ist.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Ausübung sportlicher Betätigungen im Sinne des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich geworden ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göttingen. Diese hat die entsprechenden Vermögenswerte ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Breitensports der Stadt Göttingen zu verwenden.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die in den Vereinen Rasensportverein 1909 e. V. Geismar und 1. FC Göttingen 05 e. V. erworbenen Mitgliedschaftszeiten bleiben im neuen Verein erhalten. Die von den bisherigen Vereinen verliehenen Ehrenzeichen und Mitgliedschaftsrechte werden vom neuen Verein übernommen. Ein Austausch der Ehrenzeichen mit einem neu zu schaffenden Emblem wird auf Wunsch Zug um Zug vorgenommen.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister werden die Satzungen der bisherigen Vereine Rasensportverein 1909 e. V. Geismar und 1. FC Göttingen 05 e. V außer Kraft gesetzt.

Göttingen, den 12.02.2016

Der Vorstand

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